Dienstag, 28. August 2007

Der Weg zurück nach Berlin

Erste Schritte in diese Richtung wurden getan.

Ein Berliner Rechtsanwalt hat die Unzuständigkeit des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg mit Sitz in Cottbus gerügt. Teil I

Nach der Schließung des Finanzgerichts in Berlin und der Fusion des Berliner Finanzgerichts mit dem Brandenburger Finanzgericht zum gemeinsamen Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Cottbus, verfügt durch das Berliner Parlament, fühlen sich viele Bürger von Berlin ihres staatlich garantierten Rechtsschutzes beraubt.

Das Gemeinwohlinteresse und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist in dieser Entscheidung nicht mehr erkennbar.
Viele Bürger Berlins sind im höchsten Masse verärgert und das Vertrauen ist zu einigen Berlinern Politikern zerstört.

Der staatlich garantierten Rechtsschutz muss für die Berliner Bürger wieder greifen, deshalb kann das Ziel nur lauten:

Das Berliner Finanzgericht muss zurück nach Berlin!
Das Berliner Finanzgericht muss in Berlin an zentraler Stelle wieder angesiedelt werden!

Festzustellen bleibt, eine höchstrichterliche Entscheidung, ob der Staatsvertrag zur Bildung gemeinsamer Obergerichte bzw. Bildung eines gemeinsamen Finanzgerichts Berlin-Brandenburg mit Sitz in Cottbus mit den Regeln des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Berlin vereinbar sind, ist noch nicht erstritten worden.

Erste Schritte in diese Richtung wurden gemacht, der Berliner Rechtsanwalt Michael Hoepfner hat namens seines Mandanten die Unzuständigkeit des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg mit Sitz in Cottbus gerügt.

Die Klagebegründung trägt Rechtsanwalt Michael Hoepfner wie folgt vor:

"Das Finanzgericht Berlin wurde aufgrund des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte zwischen den Bundesländern Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004, in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 10. September 2004, mit Wirkung zum 01.01.2007 aufgelöst.

Sowohl der Staatsvertrag, als auch das in dessen Ausführung ergangene Gesetz, wird klägerseits für unvereinbar mit Regeln des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Berlin gehalten. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in Cottbus wird daher für unzuständig für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit gehalten.

Mangels eines zuständigen Berliner Fachgerichtes erfolgt die Klageerhebung bei dem für Verwaltungsakte allgemein zuständigen Gericht, nämlich dem Verwaltungsgericht Berlin.

Für den Fall, daß sich das Verwaltungsgericht Berlin für unzuständig erklären sollte, wird der Rechtsstreit zeitgleich beim FG Berlin-Brandenburg anhängig gemacht.

Die Unzuständigkeit des FG Berlin-Brandenburg in Cottbus wird ausdrücklich gerügt. Soweit diese Klage dort anhängig gemacht wurde,

wird gem. § 17 a Abs. 3 GVG beantragt, über die Zulässigkeit vorab zu entscheiden.

Soweit das Verwaltungsgericht Berlin angerufen wurde, rege ich an, dies gem. § 17 a Abs. 3 Satz 1 GVG vorab auszusprechen.

Für die Begründung der Klage, insbesondere auch für die Fragen der Zulässigkeit, bitte ich, mir eine Frist von 1 Monat einzuräumen.

Vor Begründung der Klage bitte ich, von einer Entscheidung nach § 17, 17 a GVG abzusehen."



Auch die Berliner Presse wurde über diesen Vorgang unterrichtet.

Abzuwarten bleibt, wie sich dieser höchst interessante Fall weiterentwickelt.

Wir werden weiter berichten.

Interessierte nehmen bitte Kontakt auf über:
berliner.fg@googlemail.com

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